GRATIS Covid Teststrasse in der Hinterbrühl

So geht’s:

1. Registriere dich unter testung.at. Diese Registrierung bleibt für 3 Monate gespeichert und dient der Erfassung deiner persönlichen Daten, damit es vor Ort schneller geht und Staus nach Möglichkeit vermieden werden.

Eine Online Voranmeldung ist NICHT verpflichtet und dient “nur” zur Unterstützung vor Ort, damit es aufgrund des erhöhten Bürokratieaufwandnicht zu längeren Wartezeiten kommt. BürgerInnen die keine Möglichkeit haben sich vorab zu registrieren, können sich jederzeit bei den Teststationen direkt anmelden. (Ausweis und E-card in beiden Fällen nicht vergessen bzw. mitnehmen!)


Nach wie vor: 
Testmöglichkeit in der Hinterbrühl:
Teststrasse in der Hinterbrühl im Bierlokal/Restaurant Pfiff Hauptstraße 53

Kostenlos und ohne Voranmeldung !!
Montag - Samstag 08:00 - 18:30,  &  Sonntag 10:00-15:00  

Antigen & PCR-Tests

Mo. - Sa. (Abholung der PCR-Proben um ca. 8h / 12h /17h)

So: 10h00 - 15:00  (Abholung der PCR-Proben um 14h30)

Test-Telefon: 0043 681 84898833

 

Angaben ohne gewähr, Stand 16.11.2021 

 

FAQs: Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen

Rechtslage ab 15.11.2021

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt an sich keine Veränderungen
zu den Regelungen, die mit 8.11.2021 durch die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten sind.

Es gilt also weiterhin:

Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf 
Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis (geimpft, genesen) vorweisen.

  • Der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Name, Geburtsdatum, Gültigkeit/Gültigkeitsdauer des Nachweises sowie der Barcode/QR-Code dürfen von den Unternehmen ermittelt werden, ebenso Daten zur Identitätsfeststellung. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung dieser Nachweise ist unzulässig.
  • Der Zutritt ist auch weiterhin im Rahmen der Ausnahmen mit dem Nachweis einer Erstimpfung und einem zusätzlichen PCR-Test (72h) möglich.
  • Ausnahme von den Vorschriften in der Verordnung gibt es im §20 (3) bei Gefahr für Leib und Leben. Aber wie auch schon bisher ist diese Regelung nicht zu extensiv zu interpretieren und meint wirklich AKUTE Beschwerden der Kunden.
    Wie im Falle von Kontrollen durch die Behörden dann diese Bestimmung ausgelegt wird, kann nicht vorhergesagt werden.
    In den Erläuterungen zur 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde nun klargestellt, dass es sich bei der diabetischen Fußpflege um eine Gesundheitsdienstleistung handelt und somit kein 2G Nachweis erforderlich ist.
  • Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
    In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR- Tests,
    der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.
    NEU: Diese Ausnahme wurde auf Schwangere ausgeweitet, d.h. diese benötigen keinen 2G Nachweis. Ein PCR Test (72h) ist gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung ausreichend.
  • Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen.

Die mobile Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für den Betreiber, Inhaber oder Arbeitnehmer genauso wie in der Betriebsstätte mit dem 3G Nachweis möglich.

Im privaten Bereich ist (aus verfassungsrechtlichen Gründen) kein 2G Nachweis für die KundInnen vorgeschrieben.

Für InhaberInnen/MitarbeiterInnen gilt am Arbeitsplatz:

  • Grundsätzlich gilt die 3-G-Regel 
  • Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist für berufliche Zwecke erlaubt.
  • In besonders sensiblen Bereichen sind strengere Regeln vorgeschrieben. 
    • Externe Dienstleister in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test (72h) vorweisen und müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend vorgeschrieben.
      Eventuell können Betreiber dieser Einrichtungen noch weitere Vorgaben verlangen. 

Für HeilmasseurInnen (= Ort, an dem Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, weswegen die strengeren Regeln für den Gesundheitsbereich zur Anwendung kommen) gilt:

  • 2G und MNS Maske oder
  • FFP2 Maske und PCR Test (72h)
  • Patienten von Heilmasseuren: FFP2 Maske

In den Erläuterungen zur 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist klargestellt, dass die Heilmassage unter Gesundheits- und Pflegedienstleistungen fällt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches ist daher in diesem Zusammenhang zulässig.

Für KundInnen und auch für InhaberInnen/MitarbeiterInnen besteht keine Maskenpflicht.

In den Erläuterungen wird dies damit begründet, dass in diesen Betrieben eine 2G-Pflicht mit durchgehender Einlasskontrolle gilt. Aufgrund der vorgesehenen lückenlosen Eingangskontrollen, der sehr guten Rückverfolgbarkeit der Kontakte (Dienstleistungserbringung nach Termin, etc) und der Frage der Effektivität einer Maskenpflicht bei Dienstleistungserbringung (z.B. bei div. Behandlungen) kann – entsprechend dem allgemeinen Grundsatz („2G oder Maske“) von einer (bundesweiten) Maskenpflicht abgesehen werden.

Achten Sie bitte bei diesem Punkt besonders darauf, was in Ihrem Bundesland zusätzlich geregelt wurde.

Getränke und Zeitungen können angeboten werden.

Zahlreiche Bundesländer haben bereits angekündigt, dass mit Landesverordnungen in einzelnen Bereichen noch weitere Regelungen zusätzlich gemacht werden.

Diese Information bezieht sich einzig auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.